Hundesteuer: Ermäßigung für Inhaber eines Jagderlaubnisscheins
Die Inhaberin eines Jagderlaubnisscheins hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der seitens der Stadt Münster erhobenen Hundesteuer für ihren zum Jagdhund ausgebildeten Rauhaardackel (Verwaltungsgericht Münster, Urteil v. 7.7.2025 – 3 K 910/23; nicht rechtskräftig).
Hintergrund: Nach § 4 Satz 1 Nr. 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Münster ist auf Antrag die Steuer auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 zu ermäßigen, jedoch nur für 1 Hund, soweit dieser von einer zur Jagdausübung berechtigten Person zur Jagd eingesetzt wird und die vorgeschriebenen Brauchbarkeitsprüfung nachweisbar mit Erfolg abgelegt hat.

