Gewerbesteuer: Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung II

Der § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG unter­fallende Gewinn aus der Ver­äuße­rung eines An­teils an der Ober­per­sonen­gesell­schaft ist nicht auf die stil­len Reser­ven der Ober­per­sonen­gesell­schaft und die stil­len Reser­ven der Unter­per­sonen­gesell­schaft aufzu­teilen. Es handelt sich viel­mehr um einen ein­heit­lichen Ver­äuße­rungs­vor­gang auf der Ebene der Ober­per­sonen­gesell­schaft. § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG ist nicht anwend­bar, wenn eine Ober­per­sonen­gesell­schaft ihren Anteil an der Unter­per­sonen­gesell­schaft ver­äußert, deren Gewerbe­ertrag nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG (teil­weise) von der Gewerbe­steuer befreit ist (BFH, Urteil v. 8.5.2025 – IV R 40/22; veröf­fent­licht am 10.7.2025).