Elektronische Übermittlung von Schriftsätzen aus dem beBPo (BFH)

Bei der elektro­nischen Über­mitt­lung eines Schrift­satzes aus dem beson­deren elek­tro­nischen Behör­den­post­fach (beBPo) durch die Behör­de an ein Gericht muss die das Doku­ment einfach sig­nierende Person nicht mit der des Versen­ders über­ein­stim­men, weil es sich bei der Nutzung des beBPo um einen nicht-per­sonen­gebun­denen sicheren Über­mitt­lungs­weg handelt. Ein nur mittel­barer Zusam­men­hang einer Strom­ent­nahme zur Strom­erzeu­gung reicht für eine Steuer­befrei­ung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nicht aus (BFH, Urteil v. 18.3.2025 – VII R 25/22; veröf­fent­licht am 10.7.2025).

 

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird, von der Stromsteuer befreit. Zur Strom­erzeugung entnommen wird Strom nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Strom­erzeugungs­einheit insbe­sondere zur Wasser­aufberei­tung, Dampf­erzeuger­wasser­speisung, Frisch­luft­versor­gung, Brenn­stoff­versor­gung oder Rauch­gas­reinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.