Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO (BFH)

Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO ist auch dann zu­lässig, wenn die Daten im Sinne des § 93c AO bei Erlass des zu ändern­den Aus­gangs­bescheids noch nicht vor­ge­legen haben, son­dern erst zu einem späte­ren Zeit­punkt – erst­malig – an die Finanz­behörde über­mittelt worden sind. Uner­heb­lich ist, ob der In­halt der Daten der Finanz­behörde bereits ander­weit be­kannt war, etwa auf­grund der Steuer­erklä­rung (BFH, Urteil v. 27.11.2024 – X R 25/22; veröf­fent­licht am 10.7.2025).

 

Hintergrund: Gemäß § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuer­bescheid aufzu­heben oder zu ändern, soweit von der mittei­lungs­pflich­tigen Stelle an die Finanz­behörden übermit­telte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuer­fest­setzung nicht oder nicht zutref­fend berück­sichtigt wurden.