Erbschaftsteuer: Angemessene Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer
Bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 4 ErbStG) gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG in der Fassung vom 22.12.2009(a.F.) sind die an die Gesellschafter einer Personengesellschaft im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen grundsätzlich einzubeziehen (FG Münster, Urteil v. 14.4.2025 – 3 K 483/24 F; Revision zugelassen und anhängig beim BFH unter dem Az. II R 28/25).
Hintergrund: Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden; außer Ansatz bleiben Vergütungen an solche Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind, § 13a Abs. 4 Satz 1 ErbStG. Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt, § 13a Abs. 4 Satz 2 ErbStG.