Statthafte Klageart und Klagefrist für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Finanzbehörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO ist die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO (Anschluss an BVerwG, Urteil v. 30.11.2022 – 6 C 10.21, Rz 14). Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten es nicht, eine Verpflichtungsklage, die einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO zum Gegenstand hat, losgelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO beziehungsweise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Frist (das heißt „jederzeit“) erheben zu können (BFH, Urteil v. 6.5.2025 – IX R 2/23; veröffentlicht am 12.6.2025).