Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale (BFH)

Die Abgabe von Schutz­masken durch eine Apo­theke gemäß § 4 Abs. 1 der Corona­virus-Schutz­masken-Ver­ord­nung (SchutzmV) an an­spruchs­berech­tigte Perso­nen im Sinne von § 1 SchutzmV führte zu einer Liefe­rung an diese Per­sonen, die gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV durch die an die Apo­theken zu zahlende Pau­schale als Dritt­entgelt ver­gütet wurde (BFH, Urteil v. 6.2.2025 – V R 24/23; veröf­fent­licht am 5.6.2025).

 

Hintergrund: § 2 Abs. 1 SchutzmV ordnete an, dass die anspruchs­berech­tigten Per­sonen im Sinne von § 1 SchutzmV im Zeit­raum vom 15.12.2020 bis zum Ablauf des 06.01.2021 (Ausgabe­zeitraum Phase 1) einen Anspruch auf einmalig drei Schutz­masken im Sinne des § 2 Abs. 3 i.V.m. der Anlage zur SchutzmV hatten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchutzmV wurde der Anspruch in der Phase 1 nach § 2 Abs. 1 SchutzmV durch die Abgabe von Schutzmasken an die anspruchs­berech­tigten Personen durch Apotheken in Deutschland im Rahmen der Verfüg­barkeit der Schutz­masken erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV erhielt die Apotheke für die Abgabe von Schutz­masken nach § 4 Abs. 1 SchutzmV eine Pauschale aus der Liquiditäts­reserve des Gesund­heitsfonds über den Fonds zur Förderung der Sicher­stellung des Notdienstes von Apotheken. Die Pauschale wurde gemäß § 7 Abs. 1 SchutzmV durch den Deutschen Apotheker­verband e.V. durch Bescheid für jede Apotheke festgesetzt und ausge­zahlt.