Unterschiedliche steuerliche Zinssätze für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen
Das FG Köln entschied, dass an der unterschiedlichen Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen ernstliche Zweifel bestehen (FG Köln, Beschluss v. 8.4.2025 – 4 V 444/25).
Hintergrund: Der VIII. Senat des BFH hat dem BVerfG mit Beschluss vom 8.5.2024 – VIII R 9/23 die Frage in der Folge zur Entscheidung vorgelegt, ob § 237 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO seit dem 1.1.2019 bis zum15.4.2021 insoweit mit dem GGvereinbar ist, als der Zinsberechnung für die Zinsen bei AdV ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Dabei hat der VIII. Senat des BFH ausgeführt, dass seit dem1.1.2019 Steuerpflichtige, die AdV-Zinsen schulden, weil sie die Steuer nach AdV des Verwaltungsakts nicht bezahlt haben, und Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen entrichten müssen, weil ihre Steuerfestsetzung zu einem Unterschiedsbetrag (§ 233a Abs. 3 AO) geführt hat und sie die materiell-rechtlich von Anfang an geschuldete Steuer deshalb erst später zahlen müssen, ungleich behandelt würden. Die Zinsen bei AdV betrügen 0,5 % pro Monat. Nachzahlungszinsen würden dagegen seit dem1.1.2019 mit einem Zinssatz von lediglich 0,15 % für jeden Monat berechnet. Der BFH vertrat die Ansicht, dass diese Ungleichbehandlung (Zinssatzspreizung) verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sei (vgl. BFH, Vorlagebeschluss v. 8.5.2024 – VIII R 9/23)