Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

Bund und Länder haben beschlossen, die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufzuheben. Das BMF hat den Vorläufigkeitskatalog entsprechend angepasst (BMF, Schreiben v. 26.5.2025 – IV D 1 – S 0338/00083/001/099).

Hintergrund: Das BVerfG hat in seiner Entscheidung v.26.3.2025 – 2 BvR 1505/20 dargelegt, dass gegenwärtig keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts zum 31.12.2019 bestehen. Eine weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags verletzt aus der Sicht des BVerfG weder die Eigentumsgarantie noch den Gleichheitssatz und ein evidenter Wegfall des aufgabenbezogenen Mehrbedarfs liegt nicht vor (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 26.3.2025).

Für weiter zurückliegende Veranlagungszeiträume hatte bereits der BFH wiederholt entschieden, dass keine verfassungsmäßigen Zweifel an der Erhebung eines Solidaritätszuschlags bestehen (zuletzt BFH, Urteil v. 20.2.2024 – IX R 27/23 (II R 27/15), BStBl II S. 444). Auch das BVerfG hatte mit Beschluss v. 7.6.2023 – 2 BvL 6/14 eine diesbezügliche Richtervorlage in einem Verfahren der konkreten Normenkontrolle als unzulässig abgewiesen.

Mit o.g. Schreiben hat das BMF den Vorläufigkeitskatalog (zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 10.3.2025 – IV D 1 – S 0338/00083/001/081, BStBl 2025 I S. 656 mit sofortiger Wirkung angepasst.

Steuerfestsetzungen sind nunmehr nur noch hinsichtlich der folgenden drei Punkte vorläufig vorzunehmen (soweit verfahrensrechtlich möglich):

  • Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG
  • Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a.F.

Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG