Körperschaftsteuer: Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft
Das BMF hat sein Schreiben v. 8.2.2016 (BStBl I S. 237) zur Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft neu gefasst (BMF, Schreiben v. 5.5.2025 – IV C 2 – S 2706/00056/014/035).
Hintergrund: Der BFH hat mit dem Urteil I R 52/13 v.25.3.2015, BStBl 2016 II S. 172, das die Streitjahre 2002 bis 2007 betraf, und dem Urteil I R 16/19 v. 18.1.2023, BStBl II S. 1096 (siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 25.5.2023) , das das Streitjahr 2008 betraf, u. a. entschieden, dass die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) an einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei der jPöR zu einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) führt.
Das BMF-Schreiben v. 8.2.2016 wurde ausgehend von den diesen BFH-Urteilen wie folgt aktualisiert:
- Die Grundsätze der Urteile sind für die Veranlagungszeiträume bis 2008 über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Entsprechend dem Urteil I R 52/13führt danach die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei der jPöR selbst dann zu einem BgA, wenn die Tätigkeit der Mitunternehmerschaft, würde sie von der jPöR unmittelbar selbst ausgeübt, bei ihr keinen BgA begründen würde.
- Gemäß dem Urteil I R 16/19 werden in Fällen, in denen die Personengesellschaft als Holdinggesellschaft fungiert und ertragsteuerrechtliche Organschaften mit Tochter-Kapitalgesellschaften begründet, durch die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften keine weiteren BgA vermittelt.
Hinweise:
Zur Beteiligung einer jPöR an einer Personengesellschaft findet ab dem Veranlagungszeitraum 2009 das BMF-Schreiben v. 21.6.2017, BStBl I S. 880, Anwendung.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.