Grundstücksübertragung im Umlegungsverfahren

Die Steuerbefrei­ung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG in der bis zum 28.12.2020 gelten­den Fas­sung (a.F.) kann nicht in An­spruch genom­men werden, wenn der Eigen­tums­erwerb durch Zutei­lung in einem Um­legungs­ver­fahren einen Miss­brauch recht­licher Gestal­tungs­mög­lich­keiten nach § 42 AO dar­stellt. Ein Gestal­tungs­miss­brauch liegt vor, wenn das Um­legungs­ver­fahren zweck­widrig dazu genutzt wird, einen reinen Rechts­träger­wechsel an einem Grund­stück zu bewir­ken (BFH, Urteil v. 11.12.2024 – II R 14/22; veröf­fent­licht am 8.5.2025).

 

Hintergrund: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG unterliegt der Übergang des Eigentums an einem Grundstück der Grund­erwerb­steuer, wenn kein den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks begründendes Rechts­geschäft voraus­gegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG ist auch der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück durch Zutei­lung im Rahmen eines Umlegungs­ver­fahrens nach den §§ 45 ff. des Baugesetzbuches (BauGB), soweit die einem Beteilig­ten zugeteilten Flächen nicht mit dem ihm vorher gehörenden sogenannten Einwurfgrundstück flächen- und deckungsgleich sind.