Förderung des demokratischen Staatswesens durch Bereitstellung einer Online-Plattform für Anliegen Dritter

Das Staatswesen im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO kann durch die Zur­verfü­gung­stel­lung einer Online-Platt­form geför­dert werden, wenn deren Betrei­ber die dort zur Ab­stim­mung gestell­ten Anliegen – auch partei­politisch – neutral und ohne inhalt­liche Wertung fördert und sich dabei inner­halb des allge­meinen Rahmens des Gemein­nützig­keits­rechts bewegt (BFH, Urteil v. 12.12.2024 V R 28/23; veröf­fent­licht am 8.5.2025).

 

Hintergrund: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körper­schaften, Personen­vereini­gungen und Vermögens­massen, die nach der Satzung, dem Stiftungs­geschäft oder der sonstigen Verfas­sung und nach der tatsäch­lichen Geschäfts­führung aus­schließ­lich und unmit­telbar gemein­nützigen, mildtätigen oder kirch­lichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO), von der Körper­schaft­steuer befreit. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Unter den Voraus­setzungen des § 52 Abs. 1 AO ist nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 Halbsatz 1 AO als Förderung der Allge­meinheit die allgemeine Förderung des demo­kratischen Staatswesens im Geltungs­bereich der Abgaben­ordnung anzuerkennen.