Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG

Das BMF hat ein neues Schreiben zu Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 22.4.2025 – IV C 1 – S 2410/00024/008/047).

Das BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert:

  • Meldedatensatz nach § 45b Absatz 2 EStG
  • Finanzvereinbarungen nach § 45b Absatz 3 EStG
  • Verfahren der Datenübermittlung nach § 45b Absatz 4 bis 6 EStG§ 45c Absatz 1 und 2 EStG
  • Korrektur fehlerhafter Meldungen
  • Verfahren bei Ausstellung von berichtigten Bescheinigungen
  • Unterjähriger Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht
  • Meldung nach § 45b Absatz 4 Satz 2 EStG
  • Datenübermittlung nach § 45b Absatz 6 Satz 1 EStG
  • Datenübermittlung bei vollständiger oder teilweiser Abstandnahme vom Steuerabzug gemäß § 45b Absatz 6 Satz 2 EStG
  • Anwendung des § 45b Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 EStG bei Kundendepots, die ein inländisches Kreditinstitut für andere in- und ausländische Kreditinstitute führt
  • § 45b Absatz 7 Satz 3 EStG
  • § 45b Absatz 8 EStG
  • Angaben nach § 45c Absatz 1 EStG
  • Angaben gemäß § 45c Absatz 2 EStG
  • Berücksichtigung von Korrekturen nach § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG
  • Anwendungsregelung und Fundstellennachweis

Hinweise:

Die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStG und § 45c EStG ist erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen, die nach dem 31.12.2026zufließen.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Es ersetzt das BMF- Schreiben v. 6.11.2023 (BStBl I S. 1947) und das Schreiben v. 27.8.2024 (BStBl I S. 1138) und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben v. 22.4.2025 – IV C 1 – S 2410/00024/008/047 (lb)