Rückabwicklung einer Schenkung – doppelte Steuer

Gut gedacht, aber nicht gut gemacht:
Wer eine Schenkung rückgängig machen möchte – etwa wegen familiärer Streitigkeiten oder veränderter Umstände – tappt schnell in eine kaum bekannte Steuerfalle: Ohne vertraglich gesichertes Rückforderungsrecht kann die Rückübertragung steuerlich wie eine neue Schenkung behandelt werden. Die Folge: doppelte Schenkungsteuer.
Der steuerliche Hintergrund:
Rückabwicklung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Wird eine Schenkung auf Basis eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Rückforderungsrechts rückgängig gemacht, kann die ursprüngliche Schenkungsteuer rückwirkend aufgehoben werden. Entscheidend ist: Der Vermögensgegenstand muss tatsächlich zurückübertragen werden – bloße Absicht oder ein Gerichtsurteil reichen nicht aus.
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung:
-Tatsächliche Rückgabe des geschenkten Vermögens
-Art- und Funktionsgleichheit: Der zurückgegebene Gegenstand muss identisch oder funktional gleichwertig sein
-Rückforderungsrecht im ursprünglichen Schenkungsvertrag: Muss von Anfang an vereinbart worden sein – nachträgliche Einigungen gelten steuerlich als neue Schenkung
Achtung Zeitfaktor: Auch eine verspätete Rückgabe kann vom Finanzamt als „neue“ Schenkung gewertet werden – vorausschauende Planung ist entscheidend!
Die eigentliche Steuerfalle:
Ohne klar geregeltes Rückforderungsrecht führt eine Rückübertragung zu einer erneuten Schenkungsteuer – zusätzlich zur bereits gezahlten Steuer der ursprünglichen Schenkung. Besonders teuer wird es, wenn:
-Freibeträge bereits ausgeschöpft sind
-ungünstige Steuerklassen greifen (z. B. bei nicht verwandten Personen)
-Verkehrswert stark gestiegen ist

Praxistipps zur Vermeidung:
-Rückforderungsrechte klar im Schenkungsvertrag regeln (z. B. bei Insolvenz, Verstößen gegen Auflagen oder Zweckverfehlung)
-Rückgabe notariell dokumentieren
-Vor Rückabwicklung unbedingt steuerlich prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind – sonst wird’s teuer
Fazit:
Eine gut gemeinte Rückgabe kann zur kostspieligen Doppelbesteuerung führen, wenn steuerliche Spielregeln übersehen werden. Besser: Erst prüfen, dann handeln – und Rückforderungsrechte von Anfang an professionell gestalten.