Mietrecht: Zustandekommen von Strom- und Gaslieferungsverträgen bei Vermietung der einzelnen Zimmer

Bei Fehlen eines schriftlichen Energieversorgungsvertrags richtet sich das Leistungsangebot eines Strom- und Gasversorgungsunternehmens an den Vermieter (Eigentümer) – und nicht, wie sonst regelmäßig der Fall, an den Mieter – einer Wohnung, wenn die einzelnen Zimmer der Wohnung durch separate Mietverträge vermietet sind, die Wohnung aber lediglich über einen Zähler für Strom und Gas verfügt (BGH, Beschluss v. 23.4.2025 – VIII ZR 300/23).

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