Umsatzsteuer | Reemtsma-Direktanspruch (BFH)
Der sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem Urteil des EuGH Reemtsma Cigarettenfabriken v. 15.3.2007 ergebende Direktanspruch setzt voraus, dass eine Steuer in einer Rechnung für eine – bereits erbrachte oder noch zu erbringende – Leistung zu Unrecht gesondert ausgewiesen wurde (BFH, Urteil v. 5.12.2024 – V R 11/23; veröffentlicht am 24.4.2025).
Hintergrund: Nach dem aus dem Unionsrecht hergeleiteten „Reemtsma-Anspruch“ kann ein Leistungsempfänger die zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer direkt vom Fiskus (zurück-)verlangen, wenn die Geltendmachung der Erstattung vom Leistenden unmöglich oder übermäßig erschwert ist. Der Direktanspruch geht zurück auf das EuGH-Urteil v. 15.3.2007 – C-35/05 Reemtsma Cigarettenfabriken.