Geldwäschebekämpfung: Entwurf einer GwG – Meldeverordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form 

Das BMF hat einen Verordnungsentwurf zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 GwG (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) veröffentlicht.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Die Verordnung sieht vor, dassVerdachtsmeldungen elektronisch zu übermitteln sind. Neben der Festlegung des technischen Übermittlungsformates legt die Verordnung zugleich die inhaltlichen Mindeststandards fest, die erfüllt sein müssen, damit die Meldepflicht gemäß §§ 4344 GwG als erfüllt anzusehen ist.
  • Hierbei differenzieren die Regelungen nach bestimmten Arten von Verdachtsmeldungen beziehungsweise Tatbestandsmerkmalen, die sich aus der Meldepflicht des GwG ergeben.

Hinweise:

Die Verordnung tritt am 1.10.2025 in Kraft.

Der Volltext des Verordnungsentwurfs ist auf der Webseite des BMF zu finden.