Abzug von Währungskursverlusten aus einem Konzerndarlehen
Das FG Münster hat zu den Anforderungen an den Nachweis der Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens Stellung genommen, die nach der bis 2021 gültigen Rechtslage für die Frage der Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten nach § 8b Abs. 3 KStG Voraussetzung war. Danach sind an den Nachweis nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStGa.F. generell keine überhöhten Anforderungen zu stellen, da § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG für die Annahme eines Umgehungstatbestands auf eine sehr weit gehende Pauschalierung der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zurückgreift (FG Münster, Urteil v. 20.2.2025 – 10 K 764/22 K; Revision anhängig, BFH-Az. I R 6/25).