Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps

Zahlungen für die Ablösung eines „Zinsswaps“ können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein (Niedersächsisches FG, Urteil v. 11.2.2025 – 8 K 169/23; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG dürfen Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Dies gilt nicht für solche Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen, § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG.

Nach oben scrollen