Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab dem durch den russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 ausgelösten Anstieg der Marktzinsen

Aufgrund des deutlichen und nach­haltigen Anstiegs der Markt­zinsen, der seit dem russi­schen Über­fall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeich­nen ist, bestehen jeden­falls seit März 2022 keine ernst­lichen Zweifel mehr an der Verfas­sungs­mäßig­keit der gesetz­lichen Regelung über die Höhe der Säumnis­zuschläge (BFH, Urteil v. 21.3.2025 – X B 21/25 (AdV); veröf­fent­licht am 10.4.2025).

 

Hintergrund: Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fällig­keits­tages entrichtet, so ist für jeden ange­fangenen Monat der Säumnis ein Säumnis­zuschlag von 1 % des abge­rundeten rück­ständigen Steuer­betrags zu ent­richten; abzu­runden ist auf den nächsten durch 50 € teil­baren Betrag (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO).

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