Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistungen

Hat der Insolvenz­schuldner seine unter­nehmerische Tätig­keit einge­stellt, ist über den Abzug der Vor­steuer für die Leistung des Insolvenz­verwal­ters nach der früheren unter­nehmeri­schen Tätig­keit des Insol­venz­schuldners zu ent­scheiden (Anschluss an BFH, Urteil v. 23.11.2023 – V R 3/22, BStBl II 2024, 501: BFH, Beschluss v. 23.10.2024 – XI R 8/22; veröf­fent­licht am 27.3.2025).

 

Hintergrund: Verwendet der Unter­nehmer einen für sein Unter­nehmen geliefer­ten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genom­mene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuer­abzug ausschließen, ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuer­abzug führenden Umsätzen wirt­schaftlich zuzurechnen ist. Der Unter­nehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sach­gerechten Schätzung ermitteln (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG). Es ist dabei zunächst Sache des Unter­nehmers, welche Schätzungs­methode er wählt; Finanz­behörden und Finanzgerichte können aber nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist (vgl. BFH, Urteil v. 5.9.2013 – XI R 4/10, BStBl II 2014, 95, Rz 29; BFH, Urteil v. 3.8.2017 – V R 62/16, BStBl II 2021, 109, Rz 28; BFH, Urteil v. 11.11.2020 – XI R 7/20, BStBl II 2022, 746, Rz 10; BFH, Urteil v. 9.11.2022 – XI R 31/19, Rz 12).

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuer­abzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuer­abzug berechtigen, nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (vgl. BFH, Urteil v. 11.11.2020 – XI R 7/20, BStBl II 2022, 746, Rz 10).