Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistung bei Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter

Die Vorsteuer aus einer Insol­venz­ver­walter­leistung ist ent­sprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen, wenn der zum Vorsteuerabzug berech­tigte Insol­venz­schuldn­er die Leistung des Insol­venz­verwal­ters sowohl für die Befrie­digung seiner unter­nehme­rischen als auch privaten (nicht­unter­nehme­rischen) Insol­venz­ver­bind­lich­keiten bezieht. Aus­nahms­weise kann die Auf­teilung jedoch nach der Gesamt­tätig­keit des Insol­venz­schuld­ners während seiner Verwal­tungs­zeit nach Maßgabe seiner steuer­pflich­tigen, steuer­freien und nicht­wirt­schaft­lichen Tätig­keit vorge­nommen werden, wenn der Insol­venz­verwal­ter in einem Sonder­fall ohne Vor­nahme von Ver­wer­tungs­hand­lungen die unter­nehme­rische Tätig­keit des Insol­venz­schuldners fort­führt (BFH, Urteil v. 23.10.2024 – XI R 20/22; veröf­fent­licht am 27.3.2025).

 

Hintergrund: Verwendet der Unter­nehmer einen für sein Unter­nehmen gelieferten Gegen­stand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Aus­führung von Umsätzen, die den Vorsteuer­abzug aus­schließen, ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuer­beträge nicht abziehbar, der den zum Aus­schluss vom Vorsteuer­abzug führenden Umsätzen wirt­schaft­lich zuzu­rechnen ist. Der Unter­nehmer kann die nicht abziehbaren Teil­beträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG). Es ist dabei zunächst Sache des Unter­nehmers, welche Schätzungs­methode er wählt; Finanz­behörden und Finanz­gerichte können aber nach­prüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist (vgl. BFH, Urteil v. 5.9.2013 – XI R 4/10, BStBl II 2014, 95, Rz 29; BFH, Urteil v. 3.8.2017 – V R 62/16, BStBl II 2021, 109, Rz 28; BFH, Urteil v. 11.11.2020 – XI R 7/20, BStBl II 2022, 746, Rz 10; BFH, Urteil v. 9.11.2022 – XI R 31/19, Rz 12).

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist eine Ermittlung des nicht abzieh­baren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuer­abzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuer­abzug berech­tigen, nur zulässig, wenn keine andere wirt­schaft­liche Zurechnung möglich ist (vgl. BFH, Urteil v. 11.11.2020 – XI R 7/20, BStBl II 2022, 746, Rz 10).