Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung

Stellt das FG nur Tat­sachen fest, aus denen weder bei einer Einzel­betrach­tung noch in ihrer Zusam­men­schau die Mög­lich­keit eines atypi­schen Ge­schehens­ablaufs abge­leitet werden kann, fehlt es an einer trag­fähigen Tat­sachen­grund­lage für die An­nahme, mit einem zum Betriebs­vermö­gen ge­hören­den, typischer­weise zum priva­ten Gebrauch geeig­neten Kraft­fahr­zeug seien mög­licher­weise keine Privat­fahrten unter­nommen worden. Geht das FG unter diesen Um­ständen von der Erschüt­terung des An­scheins­beweises für die Privat­nutzung aus, liegt ein Fehler der Rechts­anwen­dung vor, der dazu führt, dass der Bundes­finanz­hof an die Würdi­gung des FG nicht gebun­den ist (BFH, Urteil v. 16.1.2025 – III R 34/22; veröf­fent­licht am 27.3.2025).

 

Hintergrund: Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG ist die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, für jeden Kalender­monat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzu­lassung zuzüglich der Kosten für Sonder­ausstat­tung einschließ­lich Umsatzsteuer anzu­setzen. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Halbsatz 1 EStG kann die private Nutzung abweichend von dieser Vorschrift mit den auf die Privat­fahrten entfallenden Aufwen­dungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt ent­stehenden Aufwen­dungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungs­gemäßes Fahrten­buch nach­gewiesen werden.