Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Das BMF hat sein Schreiben v. 3.11.2016 (BStBl. I S. 1187) hinsichtlich der Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren geändert (BMF, Schreiben v. 24.2.2025 – IV C 6 – S 2296-a/00031/001/005).

Die folgende Änderung wurde vorgenommen:

In Randnummer 6 des BMF-Schreibens v. 3.11.2016(BStBl I S. 1187) wird der Satz

„Bei einer Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO besteht die Möglichkeit einer Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 AO.“

durch den Satz

„Eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO oder eine Verjährung im Erhebungsverfahren gemäß § 228 AO sind für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen von § 35 Abs. 1 Satz 5 EStGnicht zu berücksichtigen.“

ersetzt.