Grundsteuer: Landesgrundsteuergesetz Hessen ist verfassungsgemäß
Die Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) ist verfassungsgemäß. (Hessisches FG Kassel, Urteil v.23.1.2025 – 3 K 663/24, Revision zugelassen).
Hintergrund: Das BVerfG hatte im Jahr 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung, die bisher Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer waren, für verfassungswidrig erklärt, weil die Einheitswerte der Grundstücke bezogen auf ihren Verkehrswert in ihrer Relation nicht realitäts- und gleichheitsgerecht bemessen waren, sondern zu Wertverzerrungen geführt hatten. Das BVerfG gab dem Gesetzgeber auf, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Der Landesgesetzgeber hat in der Folge durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz) v. 15.12.2021 von seiner Möglichkeit, ein vom Grundsteuergesetz des Bundes abweichendes Landesgesetz zu erlassen, Gebrauch gemacht.
Der Grundsteuermessbetrag ermittelt sich hierbei durch Multiplikation des jeweiligen Flächenbetrages mit der festgelegten Steuermesszahl multipliziert mit einem Faktorwert. Der dadurch ermittelte Wert ist der Grundsteuermessbetrag, der durch die Finanzämter festgestellt und auf den sodann der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer angewandt wird.

