Grundstückserwerb und Haftung
Der V. Senat des BFH hat in einem aktuellen Urteil eine umsatzsteuerliche Haftung eines Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen verneint. Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG setze voraus, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung gehört, zuzurechnen ist. Ein vom Voreigentümer veranlasster unrichtiger Steuerausweis könne dem Grundstückserwerber aber nicht nach § 566 Abs. 1 BGB („Kauf bricht nicht Miete“) zugerechnet werden.
Im vorliegenden Fall waren in den vom Voreigentümer abgeschlossenen Mietverträgen jeweils die monatlichen Nettokaltmieten und die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer benannt worden, obwohl gegenüber einzelnen Mietern (u.a. eine Fachklinik und eine Wohnungsbaugesellschaft) der Verzicht auf die Steuerbefreiung umsatzsteuerrechtlich nach § 9 Abs. 2 UStG ausgeschlossen war. Das Finanzamt wollte den Erwerber des Grundstücks für diese offen ausgewiesene unrichtige Umsatzsteuer in Anspruch nehmen, was der BFH nun abgelehnt hat.

