Bemessung von Geldbußen bei Verstößen gegen die DSGVO (EuGH)

Der Begriff „Unternehmen“ i. S. d. Art. 83 DSGVO entspricht dem Begriff „Unternehmen“ i. S. d. Art. 101 und 102 DSGVO, so dass der Höchstbetrag einer Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO auf der Grundlage eines Prozentsatzes des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs des einzelnen Unternehmens bestimmt wird (EuGH, Urteil v. 13.2.2025 – C-383/23).

Hintergrund: Gemäß Artikel 83 Abs. 4 DSGVO werden bei Verstößen gegen die DSGVO Geldbußen i. H. v. bis zu maximal 10 Mio. Euro bzw. bei Unternehmen bis zu 2 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die DSGVO können gem. Artikel 83 Abs. 5 und 6 DSGVO Geldbußen von bis zu 20 Mio. Euro oder bei Unternehmen bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres festgesetzt werden. In beiden Fällen wird der jeweils höhere Betrag als maximale Buße verhängt.