Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Anhängiges BFH-Verfahren zu steuerfreien Corona-Prämien
Viele Leistungen verlangen für die Steuerfreiheit, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Die steuerliche Behandlung von Sonderzahlungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a EStG, wirft weiterhin Fragen auf. Ein aktuelles Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 25/24 könnte wichtige Erkenntnisse zur Anwendung des Zusätzlichkeitskriteriums nach § 8 Abs. 4 EStGliefern.
Der Fall: Streit um die Steuerfreiheit von Corona-Prämien
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hatte in seinem Urteil vom 24.07.2024 (9 K 196/22) entschieden, dass bestimmte freiwillige Sonderzahlungen eines Arbeitgebers, die im Mai und November 2020 als Urlaubsgeld bzw. Bonuszahlungen geleistet wurden, lohnsteuerpflichtig sind. Die betroffenen Zahlungen wurden von den Finanzbehörden nicht als steuerfreie Corona-Sonderzahlungen anerkannt.
Hintergrund: Der Arbeitgeber hatte seine Mitarbeiter per Aushang über die Zahlung informiert. Dabei sollte im Mai ein „Urlaubsgeld“ und im November ein „Bonus“ ausgezahlt werden. Laut dem Finanzamt und dem FG erfüllten diese Zahlungen jedoch nicht …

