Steuererklärung eingereicht?
Für die (leider) tägliche Beratungspraxis ist ein neues Revisionsverfahren beachtenswert: X R 20/24
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte mit Urteil vom 15.05.2024 (9 K 151/23) darüber zu entscheiden, ob die Klage zulässig ist (Streitgegenstand rechtzeitig bezeichnet).
Typische Konstellation: Der Steuerpflichtige reicht keine Steuererklärung ein, das Finanzamt schätzt die Besteuerungsgrundlagen und auch in einem Einspruchsverfahren wird nichts vorgelegt. Es kommt dann zu einer Einspruchsentscheidung und der Steuerpflichtige klagt. Bei einer finanzgerichtlichen Klage muss der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen – auch im sog. Schätzungsfall. Die Behauptung „die Schätzung ist zu hoch“ genügt nicht.
Als Richter wird man dann nach 1-2 Monaten eine Ausschlussfrist setzen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Wenn bis zum Fristablauf nichts beim Finanzgericht eingeht, ist die Klage unzulässig.
Das Nds FG hatte nun zu entscheiden, wie damit umzugehen ist, wenn der Steuerpflichtige (Kläger) fristgerecht beim Finanzamt (Beklagter) seine Steuererklärung auf elektronischem Weg (ELSTER) einreicht, aber nicht vor Fristablauf dem FG entsprechend eine „Kopie“ übermittelt.
Das FG kam zur Unzulässigkeit der Klage. Es hat auch erwogen, ob der Akteninhalt des Finanzamts (da war ja die Erklärung) noch zur Kenntnis hätte genommen werden müssen. Eine Anbringung der den Streitgegenstands konkretisierenden Erklärung beim Finanzamt hat es nicht als zureichend angesehen.
Der BFH wird diese Frage beantworten.
Der Fall zeigt aber sehr schön, dass die Digitalisierung des Steuerverfahrens und die Finanzgerichtsordnung noch nicht Hand in Hand gehen. Dem Finanzgericht sind gemäß § 71 Abs. 2 FGO die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift zu übermitteln. Die FGO hat hier natürlich noch „die Papierakte“ im Blick, die es nur einmalig geben kann. Bei elektronischer Aktenführung bleibt die Akte aber immer bei der Behörde, das Gericht erhält iE nur eine Kopie (leider nur als PDF). Wenn das Finanzgericht hingegen Zugriff auf die „elektronische Behördenakte“ haben würde, wäre der Fall anders zu lösen. Selbst wenn Eingänge beim Beklagten direkt und automatisch dem Gericht weitergeleitet worden wären, hätte es besser ausgesehen. Natürlich sollte man solche Fälle verhindern. Aber im Zweifel sollte man dann die Erklärung in Kopie (PDF-Ausdruck) und in (menschen)lesbarer Form an das Gericht senden.

