Änderung der Gewinnermittlungsart (BFH)

Ein nicht buch­führungs­pflich­tiger Steuer­pflich­tiger hat sein Wahl­recht auf Gewinn­ermitt­lung durch Betriebs­vermögens­ver­gleich wirk­sam aus­geübt, wenn er eine Eröff­nungs­bilanz auf­stellt, eine kauf­männische Buch­führung einrich­tet und auf­grund von Bestands­auf­nahmen einen Ab­schluss macht. Der Ab­schluss ist in dem Zeit­punkt er­stellt, in dem der Steuer­pflich­tige ihn fertig­gestellt hat und objek­tiv erkenn­bar als end­gültig ansieht. Der Steuer­pflich­tige bleibt für den betref­fen­den Gewinn­ermitt­lungs­zeit­raum an die einmal ge­trof­fene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Ände­rung der wirt­schaft­lichen Ver­hält­nisse und einen ver­nünf­tigen wirt­schaft­lichen Grund für den Wechsel dar (BFH, Urteil v. 27.11.2024 – X R 1/23; veröf­fent­licht am 6.2.2025).