Erbschaftsteuer: Im Bau befindliche Gebäude

Grundstücke mit zum Stichtag im Bau befindlichen Gebäuden stellen trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG dar (FG Münster, Urteile v. 14.11.2024 – 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F, Revision zugelassen).

Hintergrund: Die Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sind in § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 5 ErbStG abschließend aufgezählt. Maßgebend für die Einordnung von Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen sind die Verhältnisse am Stichtag der Entstehung der Steuer (BFH, Urteile v. 28.2.2024, II R 27/21, BFH/NV 2024, 995; und zu der Vorgängervorschrift v. 23.2.2021, II R 26/18, BFHE 272, 486, BStBl II 2022, 72, Rn. 19). Zu dem von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenen Verwaltungsvermögen gehören unter anderem gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile.