Beiträge Fitnessstudio

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Das hat der VI. Senat des BFH klargestellt. Dies gelte auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetze. Im vorliegenden Fall hatte die Krankenkasse der (körperlich beeinträchtigten) Klägerin zwar die Kosten des Funktionstrainings selbst übernommen, jedoch nicht die Kosten des Mitgliedsbeitrags und eines ebenfalls vorausgesetzten „Grundmoduls“. Der BFH lehnte nun auch die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen iSd § 33 Abs. 1 EStG ab, da diese Aufwendungen der Klägerin nicht zwangsläufig entstanden seien, sondern auf der freien Willensentschließung der Klägerin beruhten (Az.: VI R 1/23).