Änderungen in der Umsatzsteuer ab 01.01.2025

Die Grenze der Umsatzsteuer Voranmeldungen wurde angepasst. Wenn die Zahllast im vorherigen Jahr mehr als 9.000 € (vorher 7.500 €) beträgt, ist man verpflichtet monatliche Umsatzsteuer Voranmeldungen abzugeben. Korrespondierend dazu wurde auch die Grenze für Erstattungen auf 9.000 € angepasst.

 

Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.

 

Wenn die Zahllast im Jahr 2024 aber mehr als 2.000 €, aber nicht mehr als 9.000 € betragen hat, sind vierteljährlich Voranmeldungen abzugeben. Hat die Zahllast im Jahr 2024 mehr als 9.000 € betragen hat, sind monatliche Voranmeldungen abzugeben.

 

Die Wertgrenze zur Anwendung der Gesamtdifferenzbildung bei der Differenzbesteuerung (§ 25a Abs. 4 UStG) für den Einkaufspreis eines Gegenstands wird von bisher 500 € auf 750 € angehoben.