Steuerbegünstigung nach §§ 51 ff. AO für extremistische Körperschaften

Ob eine „Förde­rung der Allgemein­heit“ gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO zu ver­neinen ist, da eine Körper­schaft Bestre­bungen verfolgt, die sich gegen die frei­heit­liche demo­kra­tische Grund­ordnung der Bundes­republik Deutsch­land richten, ist ebenso wie bei § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO eigen­ständig und ohne eine die Leistun­gen der Körper­schaft für das Gemein­wohl einbe­ziehende Abwä­gung zu ent­scheiden. Es ist daher keine Gesamt­würdi­gung mit der Folge einer Aner­ken­nung (auch) extre­mis­tischer Körper­schaften als gemein­nützig vorzu­nehmen (Bestäti­gung des Urteils des BFH v. 14.3.2018 – V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422) (BFH, Urteil v. 5.9.2024 – V R 15/22; veröf­fent­licht am 28.11.2024).