Grundfreibetrag in den Jahren 2023 und 2024 grundrechtskonform
§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des InflAusG (Grundfreibetrag) ist sowohl für den VZ 2023 als auch für den VZ 2024 anzuwenden. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGOund eine Vorlage zum BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 des GG sind im Streitfall nicht geboten, da das Gericht – trotz bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken – nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des § 32a Abs. 1 S. 2 EStG i.d.F. des InflAusG überzeugt ist (Schleswig-Holsteinisches FG, Gerichtsbescheid v. 28.3.2024 – 1 K 37/23; Revision anhängig, BFH-Az. III R 26/24).

