Kindergeld: Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs Monate

Für die zeitliche Anwendung des die rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes begrenzenden § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG kommt es nach § 52 Abs. 50 Satz 1 EStGnicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs („nach dem 18.7.2019“) an (BFH, Urteil v. 25.4.2024 – III R 27/22, veröffentlicht am 27.6.2024).

Hintergrund: Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG.  Nach § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG i. d. F. des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch ist die Vorschrift auf Anträge anzuwenden, die nach dem 18.7.2019eingehen.