Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte

Bei der im Aussetzungs­verfah­ren nach § 69 Abs. 3 der Finanz­gerichts­ord­nungsgebo­tenen summa­rischen Prüfung ist die Verlust­ver­rech­nungs­beschrän­kung für Termin­geschäfte gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2020 nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG verein­bar (BFH, Beschluss v. 7.6.2024 – VIII B 113/23 (AdV); veröf­fent­licht am 27.6.2024).
Hintergrund: Der durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Ein­führung einer Pflicht zur Mittei­lung grenz­über­schreitender Steuer­gestal­tungen v. 21.12.2019 (BGBl I 2019, 2875) geschaf­fene und durch das JStG 2020 modif­izierte § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, der auf nach dem 31.12.2020 ent­stehende Verluste aus Termin­geschäften anzu­wenden ist (§ 52 Abs. 28 Satz 25 EStG), schafft ‑ vergleich­bar dem Verlust­verrech­nungskreis für Aktien­verluste gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG ‑ neben dem allge­meinen Verlust­verrech­nungs­verbot des § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG einen speziellen Verlust­verrech­nungskreis für Termin­geschäfte, indem Verluste aus Termin­geschäften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG nur mit Gewinnen aus Termin­geschäften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG und solchen aus Stillhalter­prämien gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Kapital­anlagen ausge­glichen und verrechnet werden dürfen. Darüber hinaus sind der Verlust­ausgleich und die Verlust­verrech­nung ‑ anders als bei Aktien­verlusten‑ auch der Höhe nach auf jährlich 20.000 € beschränkt. Die Regelung ist nur im Rahmen der Veranlagung der Kapital­erträge anzu­wenden, nicht im Rahmen des Steuer­abzugs. Verluste aus Termin­geschäften dürfen nicht in den Verlust­verrech­nungstopf für allgemeine Verluste eingestellt werden; dem Steuer­pflichtigen ist eine ent­sprechende Bescheinigung auch ohne Antrag zu erteilen (BMF, Schreiben v. 11.7.2023, BStBl I 2023, 1471, Tz. 118, 229a, 233, als Ergänzung zum BMF, Schreiben v. 19.5.2022, BStBl I 2022, 742).