Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte
Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnungsgebotenen summarischen Prüfung ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2020 nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BFH, Beschluss v. 7.6.2024 – VIII B 113/23 (AdV); veröffentlicht am 27.6.2024).
Hintergrund: Der durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019 (BGBl I 2019, 2875) geschaffene und durch das JStG 2020 modifizierte § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, der auf nach dem 31.12.2020 entstehende Verluste aus Termingeschäften anzuwenden ist (§ 52 Abs. 28 Satz 25 EStG), schafft ‑ vergleichbar dem Verlustverrechnungskreis für Aktienverluste gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG ‑ neben dem allgemeinen Verlustverrechnungsverbot des § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG einen speziellen Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte, indem Verluste aus Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG nur mit Gewinnen aus Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG und solchen aus Stillhalterprämien gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen und verrechnet werden dürfen. Darüber hinaus sind der Verlustausgleich und die Verlustverrechnung ‑ anders als bei Aktienverlusten‑ auch der Höhe nach auf jährlich 20.000 € beschränkt. Die Regelung ist nur im Rahmen der Veranlagung der Kapitalerträge anzuwenden, nicht im Rahmen des Steuerabzugs. Verluste aus Termingeschäften dürfen nicht in den Verlustverrechnungstopf für allgemeine Verluste eingestellt werden; dem Steuerpflichtigen ist eine entsprechende Bescheinigung auch ohne Antrag zu erteilen (BMF, Schreiben v. 11.7.2023, BStBl I 2023, 1471, Tz. 118, 229a, 233, als Ergänzung zum BMF, Schreiben v. 19.5.2022, BStBl I 2022, 742).